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Corona Prämien: Ein Bonus der besonderen Art

Um diese Personenkreise für die Erschwernis zu entschädigen bzw. den außertourlichen Arbeitseinsatz während dieser Pandemie entsprechend zu honorieren, hat die Regierung eine „Corona-Prämie“ geschaffen.

Die Corona-Prämie ist mit einem Betrag von € 3.000,00 je Mitarbeiter limitiert und unterscheidet sich in der abgabenrechtlichen Beurteilung sehr stark von den üblichen Prämien der Personalverrechnung. Sie ist sowohl von der Sozialversicherung sowie von der Lohnsteuer befreit. In weiterer Folge sind für die COVID-19 Prämie auch keine Beträge an die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse zu entrichten. Am 16. September 2020 wurde auch die Befreiung des Dienstgeberbeitrages, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer in den einzelnen Gesetzen festgelegt. Diese Lohnabgabenbefreiung gilt auch für bereits ausbezahlte COVID-Prämien.

Laut der aktuellen Gesetzeslage gelten Corona-Prämien ausschließlich für das Jahr 2020.

Voraussetzung für die Lohnabgabenbefreiungen ist, dass es sich bei der Bonuszahlung um eine zusätzlich gewährte Zahlung handelt, welche in einem direkten Zusammenhang mit der durch die Corona Krise entstandenen Mehrbelastung steht. Es dürfen keine Prämien mittels einer Corona-Prämie abgegolten werden, wenn bereits durch eine bestehende Leistungsvereinbarung ein Anspruch auf die Prämie besteht!  Die Finanzverwaltung bestätigte die Möglichkeit den Bonus in Form von Gutscheinen oder aber auch in mehreren gesplitteten Zahlungen an die Mitarbeiter zu leisten. Es wurde hier sehr viel Spielraum für die unterschiedlichen Vergütungsmodelle geschaffen. Diese abweichenden Auszahlungsmodalitäten ändern nichts an der Verabgabung!

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es in den kommenden Jahren im Rahmen einer PLAB zu einer genauen Überprüfung der bezahlten Corona-Prämien kommen. Um das Risiko einer eventuellen Lohnabgabennachzahlung abzuwenden, empfiehlt es sich die veränderten Arbeitsumstände genauestens zu dokumentieren und festzuhalten.
Es ist auch zu vermuten, dass bei den heurigen Kollektivvertragsverhandlungen vermehrt eine Empfehlung zur Leistung dieser besonderen Zahlung diskutiert und in den KV-Abschlüssen niedergeschrieben wird.

Somit bleibt abzuwarten, in welchen Kollektivverträgen eine klare Empfehlung zur Leistung einer Corona-Prämie festgehalten wird und ob auch für das kommende Kalenderjahr die Steuerfreiheit bei den COVID-Prämien gegeben sein wird.