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Die Nettolohnvereinbarung

Abgeleitete und originäre Nettolohnvereinbarung

Das Arbeitsrecht kennt zwei Varianten der Nettolohnvereinbarung, die abgeleitete (unechte) und die originäre (echte):

  • Die abgeleitete Nettolohnvereinbarung legt den geschuldeten Nettolohn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest, als maßgebliche Berechnungsgrundlage wird allerdings der Bruttolohn festgelegt. In der Folge kann sich die Höhe des geschuldeten Nettoentgeltes ändern, wenn sich die gesetzlichen Abgaben verändern. Der Dienstnehmer muss bei Steigerungen der Steuer- oder Sozialabgabenlast ein geringeres Nettoentgelt hinnehmen, profitiert auf der anderen Seite allerdings im Falle von Steuer- oder Sozialabgabenminderungen von einem höheren „Netto“. Das vereinbarte Nettoentgelt ist somit keine fixe Größe.
  • Die originäre Nettolohnvereinbarung garantiert hingegen den Betrag des Nettoentgeltes, dieser verändert sich auch bei veränderten Steuer- oder Sozialversicherungssätzen nicht. Bei dieser Variante muss der Dienstgeber Erhöhungen ausgleichen, profitiert dafür auch von Senkungen. Das vereinbarte Nettoentgelt ist in diesem Falle ein fester Betrag.

OGH: Annahme der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem jüngsten Urteil zur Nettolohnvereinbarung vom 24. Oktober 2018 (OGH 8 ObA 23/18t) diese Definitionen nochmals bestätigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer unzureichenden Regelung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer stets die Vereinbarung einer abgeleiteten Nettolohnvereinbarung anzunehmen ist. Nach Ansicht der Richter stellt die originäre Nettolohnvereinbarung insofern einen Ausnahmefall dar und wird selbst dann nicht angenommen, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart haben, dass dem Dienstnehmer ein bestimmter Betrag netto auf die Hand zukommen soll. Weiterhin liegt die Behauptungs- und Beweislast für eine originäre Nettolohnvereinbarung dem Gericht zufolge stets beim Dienstnehmer.

Unmissverständliche Vereinbarung empfohlen

Eine originäre Nettolohnvereinbarung muss also ausdrücklich getroffen werden – und unmissverständlich entsprechend formuliert sein. Bereits im Jahr 2004 hatte das OGH in einem Urteil diese Sachverhalte ebenso festgelegt (vgl. OGH 17.3.2004, 9 ObA 72/03h).