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Die Auswirkungen des neuen Kontroll-Jahressechstels

Mit dieser neuen Jahressechstel-Aufrollung wollte der Gesetzgeber eigentlich jene steuerlichen Gestaltungen verhindern, bei denen das Jahressechstel in der ersten Jahreshälfte stark in die Höhe getrieben und durch das zeitliche Vorziehen der Sonderzahlungen bewusst ausgenützt wird.

Von der Nachversteuerung sind jedoch auch zahlreiche andere Anwendungsfälle betroffen, bei denen keine steuerliche Optimierung angedacht war, wie beispielsweise

  • lange Krankenstände mit Entgeltreduktion (hier kann sich am Jahresende unter Umständen sogar eine Überzahlung ergeben)
  • unbezahlte Urlaube, Pflege- bzw. Bildungskarenzen und sonstige ruhenden Dienstverhältnisse in der 2. Jahreshälfte (mit Ausnahme von Wochenhilfe, Papamonat und gesetzlicher Elternkarenz)
  • Austritte während des Jahres nach Erhalt des vollen Urlaubszuschusses oder sonstiger Sonderzahlungen (z. B. Jahresbonus, Jubiläumsgeld, …)
  • Auszahlung von Sonderzahlungen und anschließender Entgeltreduktion (z.B. aufgrund Verringerung der Arbeitszeit) in der 2. JahreshälfteWegfall von variablen Bezugsbestandteilen, die ein niedrigeres Jahressechstel im Dezember zur Folge haben (sofern dieses bei der Auszahlung von Sonderzahlungen bereits verbraucht wurde)

Die Anwendung dieses Kontrollsechstels erfolgt in der Regel

  • im letzten Monat des Jahres (= Dezember)
  • im Austrittsmonat bei einem unterjährigen Austritt
  • im letzten Monat mit Entgeltanspruch (bei ruhenden Dienstverhältnissen)

Da die Funktionsweise der Jahressechstelberechnung für Arbeitnehmer nur schwer nachvollziehbar ist, wird es hier zu vielen Rückfragen in den Personalabteilungen kommen.
Einen kleinen Lichtblick gibt es für Arbeitnehmer, die sich im heurigen Jahr in Kurzarbeit befunden haben bzw. aktuell noch in Kurzarbeit befinden. Für diese Personengruppe hätten die gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Jahressechstel eine noch massivere Auswirkung gehabt, da die reduzierten laufenden Bezüge während der Kurzarbeit automatsch auch eine Reduktion des Jahressechstel bewirkt hätten. Das hätte zu einer höheren Besteuerung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld geführt. Um diese Benachteiligung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei allen Arbeitnehmern, die aufgrund der Kurzarbeit reduzierte, laufende Bezüge erhalten, das Jahressechstel pauschal um 15% erhöht wird. Diese Regelung gilt vorerst nur für das Jahr 2020. Ob diese pauschale Erhöhung des Jahressechstels bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für das Jahr 2021 angewendet werden darf, lässt sich derzeit noch nicht sagen.