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Die EMERGENCY-TOOLBOX: Wenn Personalkosten reduziert werden sollen

Corona: der Handel verzeichnet rund 100 Ausfallstage, in andere Branchen zeigt sich eine ähnlich prekäre Situation.

Jetzt geht es darum, Umsatzeinbrüche und Kostendruck in den Griff zu bekommen, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen und qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden.

Eine flexible Stellschraube zur Personalkostenreduktion ist die Arbeitszeit und deren Gestaltung. Das Bandbreitenmodell (oder Jahresarbeitszeitmodell), bei welchem Unternehmen den Rahmen der Normalarbeitszeit flexibel ausdehnen können, bietet sich für viele Unternehmen an. Aber Achtung: neben den Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Möglichkeit eines maximal 52wöchigen Durchrechnungszeitraumes sind die kollektivvertraglichen Vorgaben zu dieser Regelung unbedingt zu beachten. Jeder Kollektivvertrag hat den Rahmen der Flexibilisierung individuell geregelt!

Eine weitere Möglichkeit Personalkosten zu reduzieren sind rollierende Aussetzungsvereinbarungen mit Wiedereinstellungszusagen. Dabei werden bestehende Dienstverhältnisse für eine vereinbarte Zeit formal beendet. Es erfolgt jedoch keine Endabrechnung (Abfertigung alt, Urlaubsguthaben, etc. werden nicht ausgezahlt). Die Arbeitnehmer erhalten gleichzeitig eine verbindliche Zusage für eine Wiedereinstellung unter bestimmten Bedingungen. Bei einer „rollierenden“ Aussetzung werden zuerst die Arbeitsverhältnisse eines Teiles der Belegschaft aufgelöst und nach deren Wiedereinstellung folgt der Rest der Belegschaft. Nachteile bei dieser Möglichkeit sind, dass die Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen unterbrochen wird und die Verbindlichkeit des Wiedereintritts gesetzlich beschränkt ist (Arbeitslosenversicherungsgesetz). Da liegt eine große Aufgabe bei der Unternehmenskommunikation. Außerdem bleibt das Frühwarnsystem (§45a AMFG) gültig (möglicher Antrag auf Fristverkürzung!).

Für ältere MitarbeiterInnen ab 62 Jahren gibt es die Möglichkeit der Teilpension. Die Teilpension ist eine erweiterte Form der Altersteilzeit. Mit Arbeitnehmern, welche die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen, können hierzu Einzelvereinbarungen getroffen werden. Dabei erhalten die MitarbeiterInnen zusätzlich zu ihrem reduzierten Arbeitseinkommen einen Ausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Differenzbetrages zu dem ursprünglichen Gehalt. Somit können Einkommenseinbußen teilweise ausgeglichen werden. Die Teilpension ist als Einzelmaßnahme möglich. Der Vorteil gegenüber der Altersteilzeit: die Kosten des Lohnausgleichs werden zu 100% ersetzt.

 

Gastbeitrag von: Mag. Birgit Puchinger, Senior HR Consultant der TJP Human Resources GmbH