1. Home>
  2. Blog & more>
  3. Arbeitsrecht>
Whistleblower

Die Whistleblower Richtlinie der EU: Was steckt dahinter?

Stand Februar 2023

Was ist die EU-Whistleblowing Richtlinie?

Einfach ausgedrückt: die EU-Whistleblower-Richtlinie gewährt auf der einen Seite einen besseren Schutz für Hinweisgeber, sogenannten Whistleblowern. Auf der anderen Seite dient ein Hinweisgebersystem zur Aufdeckung von Missständen und Verstößen in Unternehmen oder Behörden. Somit sollen Hinweisgeber künftig leichter Vergehen melden können – anonym und vertraulich.

Zu den weltweit bekanntesten Whistleblowern zählen unter anderem Edward Snowden oder Chelsea Manning.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie wurde bereits im Oktober 2019 von allen Mitgliedsstaaten unterzeichnet. Sie dient dem Schutz von Hinweisgebern, die Verstöße gegen EU-Recht aufdecken, wie z.B. Bestechung, Steuerbetrug, Schwarzarbeit, Unregelmäßigkeiten bei Auftragsverfahren, Wettbewerbs- und Kartellverstöße oder Geldwäsche.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie ist jedoch nicht unmittelbar anwendbar, sie muss von jedem Mitgliedsstaat in nationales Gesetz umgesetzt werden.

Was ist das österreichische Hinweisgeberschutzgesetz?

Mit der EU-Whistleblower-Richtlinie fällt oftmals der Begriff „HinweisgeberInnenschutzgesetz“, kurz HSchG. Dieses Gesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Direktive 2019/1937 und gewährleistet einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebenden innerhalb der EU.

Ziel des österreichischen Gesetzespakets ist es „Whistleblowern“, die Informationen über rechtlich fragwürdige Praktiken in ihrem beruflichen Umfeld weitergeben, vor Repressalien am Arbeitsplatz und anderen negativen Konsequenzen wie existenzbedrohenden Gerichtsprozessen zu schützen.

Dabei sieht die österreichische Gesetzgebung u.a. vor, dass Unternehmen künftig verpflichtet sind, ein internes Meldesystem einzurichten, wobei nach aktuellem Stand der Dinge, je nach Unternehmensgröße (Arbeitnehmer*Innenanzahl) - unterschiedliche Zeitpläne gelten:

  • Bei einer Arbeitnehmer*Innenzahl zwischen 50 und 249 wird die Einrichtung des Meldesystems bis spätestens 17.12.2023 erfolgen müssen.
  • Bei einer Arbeitnehmer*Innenzahl von 250 oder mehr wird ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) eine sechsmonatige Übergangsfrist gelten, innerhalb derer die Einrichtung des Meldesystems erfolgen muss.

    Claudia Lackner

    Performance Marketing