1. Home>
  2. Blog & more>
  3. Arbeitsrecht>
Gesetzliche Änderungen Mai 2023

Aktuelle gesetzliche Regelungen: Mai 2023

Stand Mai 2023

Als besonderen Service stellen wir in unserem Blog immer wieder eine Übersicht an aktuellen gesetzlichen Regelungen zusammen: monatlich, kompakt und übersichtlich zusammengefasst. Lesen hier den Stand Mai 2023:

Themenübersicht:

*******

    Anhebung der Pendlerpauschale läuft voraussichtlich Ende Juni 2023 aus

    Bis einschließlich Juni 2023 gilt noch das um 50 % erhöhte Pendlerpauschale und der erhöhte Pendlereuro. Die gesetzliche Erhöhung war mit Wirksamkeit ab Mai 2022 aus Anlass der Teuerungswelle eingeführt worden, allerdings befristet bis 30.06.2023. Mit einer Verlängerung der Erhöhungsregelung ist aus heutiger Sicht leider nicht zu rechnen, da es derzeit kein diesbezügliches Gesetzesvorhaben gibt. Vorbehaltlich einer doch noch kurzfristigen Gesetzesänderung (die Chancen hierfür stehen aber wie gesagt eher schlecht) werden daher ab Juli 2023 wieder die alten Werte gelten.

    *******

      Wichtige Neuigkeiten zur SV-Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Telearbeit

      Laut einer Mitteilung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ist eine überraschende Neuerung für grenzüberschreitende Telearbeit geplant: Durch eine multilaterale (europäische) Rahmenvereinbarung soll mit Wirkung ab 01.07.2023 ein höheres Telearbeits-Ausmaß (unter Beibehaltung der bisherigen SV-Zuständigkeit) ermöglicht werden als bisher:

      • Nach „allgemeinem EU-Standard“ muss die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Wohnortstaat bekanntlich unter 25 % verbleiben, damit es zu keinem verpflichtenden Wechsel ins Sozialversicherungsrecht des Wohnortstaates kommt.
      • Gemäß einigen jüngst abgeschlossenen bilateralen Abkommen (mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei) darf das Ausmaß der Telearbeit – mittels individuellen Antrags – auf bis zu 40 % erhöht werden.
      • Die geplante neue europäische Rahmenvereinbarung wird ab 01.07.2023 einen Telearbeits-Anteil – mittels individuellen Antrags – sogar bis zu 49,99 % (also noch unter 50 %) ermöglichen, ohne dass ein Wechsel ins SV-Recht des Wohnsitzstaates erfolgen muss.

      Die bereits ausgearbeitete, von den Mitgliedstaaten aber noch zu unterzeichnende Rahmenvereinbarung sieht insbesondere vor, dass Ausnahmeanträge ausschließlich zulässig sind

      • für Arbeitnehmer, die regelmäßig wiederkehrend Telearbeit im Wohnortstaat ausüben und dabei Informationstechnologie (also Computer, Internet o.ä.) verwenden und
      • wenn das Ausmaß der Telearbeit weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit beträgt.

      Bislang haben etwa die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten (inklusive Österreich und seinen derzeitigen bilateralen Partnern Deutschland, Tschechien und Slowakei) sowie die Nachbarländer Schweiz und Liechtenstein – angekündigt, die Rahmenvereinbarung zu unterzeichnen. Sobald Österreich unterzeichnet hat, gilt auch hier wie bereits aufgrund der bisherigen bilateralen Rahmenvereinbarung, dass Anträge im Verhältnis zu anderen unterzeichnenden Mitgliedstaaten direkt beim Dachverband zu stellen sind und die Verfahren von diesem geführt werden.

      Übergangsregelung: Anträge, die noch auf Basis der bilateralen Rahmenvereinbarungen (also aufgrund der 40 %-Regelung mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei) gestellt wurden, bleiben auch nach dem 01.07.2023 aufrecht. Ebenso bleiben die von der Österreichischen Gesundheitskasse als Nachweis ausgestellten A1-Bescheinigungen bis zum Ablauf des entsprechend angegebenen Zeitraums gültig.