Betroffen sind Dienstnehmer, die ein Firmenfahrzeug nutzen, dessen Anschaffungskosten höher als EUR 48.000,00 sind und die einen monatlichen Kostenbeitrag leisten.
Grundsätzlich ist es so, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive NOVA und USt) je nach Höhe des CO2-Ausstoßes mit 1,5% oder 2% multipliziert werden. Der so errechnete Sachbezugswert ist bei einem CO2-Ausstoß von 1,5% mit EUR 720,00 und bei einem CO2-Ausstoß von 2% mit EUR 960,00 gedeckelt.
Laut bisheriger Rechtsmeinung der Finanzverwaltung war § 4 Abs 7 der Sachbezugswerteverordnung, in dem geregelt ist, dass Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert mindern, so auszulegen, dass laufende Kostenbeiträge vom nicht gedeckelten Sachbezugswert abzuziehen sind (siehe Lohnsteuerrichtlinien Randzahl 186 und 187).
Diese ungünstige Sichtweise der Finanzverwaltung hatte zur Folge, dass Kostenbeiträge durch den Arbeitnehmer bei teuren Firmenfahrzeugen zu keiner oder nur teilweisen Reduzierung des Sachbezuges führte.
In der aktuellen Entscheidung hat nun das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass die oben angesprochenen Paragraphen so auszulegen sind, dass laufende Kostenbeiträge (mit Ausnahme der Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer) auch dann vom höchstmöglichen, somit gedeckelten Sachbezugswert gem § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung abzuziehen sind, wenn die Anschaffungskosten des Fahrzeuges EUR 48.000,00 übersteigen.
Anschaffungskosten (inkl. NOVA und USt): EUR 55.000,00
Kostenbeitrag des Dienstnehmers pro Monat: EUR 150,00
CO2-Ausstoß: 140 g/km
EUR 55.000,00 x 2% = EUR 1.100,00 abzgl. Kostenbeitrag EUR 150,00 à Sachbezug EUR 950,00
EUR 55.000,00 x 2% = EUR 1.100,00 à maximaler Sachbezugswert EUR 960,00 abzgl. Kostenbeitrag EUR 150,00 à Sachbezug EUR 810,00
Ob die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil eine Amtsbeschwerde einbringt und das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wird, lässt sich derzeit noch nicht sagen.
Quelle dieser Info über das Urteil: K P M G-Tax Personnel News