Das Arbeitsrecht kennt zwei Varianten der Nettolohnvereinbarung, die abgeleitete (unechte) und die originäre (echte):
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem jüngsten Urteil zur Nettolohnvereinbarung vom 24. Oktober 2018 (OGH 8 ObA 23/18t) diese Definitionen nochmals bestätigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer unzureichenden Regelung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer stets die Vereinbarung einer abgeleiteten Nettolohnvereinbarung anzunehmen ist. Nach Ansicht der Richter stellt die originäre Nettolohnvereinbarung insofern einen Ausnahmefall dar und wird selbst dann nicht angenommen, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart haben, dass dem Dienstnehmer ein bestimmter Betrag netto auf die Hand zukommen soll. Weiterhin liegt die Behauptungs- und Beweislast für eine originäre Nettolohnvereinbarung dem Gericht zufolge stets beim Dienstnehmer.
Eine originäre Nettolohnvereinbarung muss also ausdrücklich getroffen werden – und unmissverständlich entsprechend formuliert sein. Bereits im Jahr 2004 hatte das OGH in einem Urteil diese Sachverhalte ebenso festgelegt (vgl. OGH 17.3.2004, 9 ObA 72/03h).